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Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Gut Ge(th)lingen e.V." und hat seinen Sitz in Hohenberg-Krusemark OT Gethlingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und gemeinnützig sein.

§2 Zweck

des Vereins ist nach Möglichkeit Förderung und Unterstützung der nachfolgend aufgeführten Punkte: 1) Für Familien/ Menschen, fördernd und mildtätig

1.1 Kinder in Ausbildung
1.2 Familien mit vielen Kindern
1.3 alleinerziehende Mütter und Väter
1.4 Kinder in Not
1.5 Familien in Not
1.6 Menschen in Not /Katastrophen
1.7 FörderungvonMehrgenerationenwohnen
1.8 Förderung von Menschen mit Behinderungen
1.9 Förderung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen

2) Völkerverständigung, fördernd und mildtätig 2.1 multikulturelle Verständigung

2.2 Europa
2.3 Völkerverständigung in allen Bereichen

2.4 Aufklärung und Förderung von Verständigung und Toleranz, Achtsamkeit im Umgang mit der gesamten Menschheitsfamilie

2.5 Förderung der Gleichberechtigung unterschiedlicher menschlicher Gemeinschaftsformen

3) Sport, fördernd und mildtätig

3.1 Spitzensport

3.2 Talentförderung

3.3 Leistungssport

3.4 Breitensport

4) Kultur, fördernd und mildtätig

4.1 Gartenkultur

4.2 Musik, Malerei, bildende Künste

4.3 Baukultur
4.4 Weltkultur
4.5 Literatur

5) Natur, fördernd und mildtätig
5.1 Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten

5.2 Schutz von ökologischen Nischen
5.3 Erstellen und Schutz von Biotopen

6) Bildung, fördernd und mildtätig
6.1 generationenübergreifende Bildung
6.2 alte Handwerkskunst erhalten
6.3 Erwachsenenbildung
6.4 Kinder- und Jugendbildung und Seminare

6.5 alternative Bildungsformen

7) Naturschutz, fördernd und mildtätig

7.1 ökologischer Landbau

7.2 neue Formen und Techniken der Landwirtschaft
7.3 Nachhaltigkeit
7.4 Förderung von Bauen und Leben mit nachwachsenden Rohstoffen

7.5 ökologischer Gartenbau
7.6 Förderung von Permakultur
7.7 Förderung von recourcenschonendem Gartenbau und Leben
7.8 Förderung von Saatgut alter Sorten

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Ãœberschüssen ausgerichtet. Vorhandene Ãœberschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Geschäftsjahr:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft:
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für natürliche und juristische Personen möglich.
(1) Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat oder seine Beiträge trotz Mahnung drei Monate nicht bezahlt hat.
(3) Mitgliedsbeitrag:
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§5 Die Organe des Vereins:

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung

  2. (2)  Der Vorstand

§6 Der Vorstand:

(1) Der Vorstand gemÃ¤ß §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters übernimmt. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung möglich, die von der nächsten

Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer

von vier Jahren gewählt.

  1. (2)  Zum Zwecke der Eintragung und Genehmigung darf der Vorstand einzelne Korrekturen an der Satzung

    vornehmen.

  2. (3)  Gehälter und Ausgleichszahlungen regeln eine Geschäftsordnung.

§7 Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert jedoch mindestens jährlich einmal. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Mitgliederversammlungen können auch virtuell stattfinden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann binnen fünf Tagen einberufen werden. Die Einladung hat eine vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder per Email. Die ordnungsgemÃ¤ß eingeladene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen

Blockwahlen sind zulässig
Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren.
Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/ Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, eine Satzungsänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der akkreditierten Stimmen gefasst.

§8 Rechnungsprüfer:
Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den Mitgliedern zwei Personen, die vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung nehmen, um bei der Mitgliederversammlung durch Kassenprüfung die Entlastung der Geschäftsführung zu gewährleisten. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§9 Beitragsverwendung:

  1. (1)  Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet und in der Beitragsordnung dargestellt.

  2. (2)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an den

Pferdesportverein "1881" Hohenberg-Krusemark e.V.

Friedensstr. 7,

D- 39596 Hohenberg-Krusemark

§11 Schlußsatz

Alles darf in Liebe geschehen.


Gegründet am 17.Juni 2022

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